Allgemeine Geschäftsbedingungen

cap-on GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.             Geltungsbereich

(1)           Die cap-on GmbH mit Sitz in Elchingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 18293, Geschäftsanschrift: Donaustr. 1, 89275 Elchingen („cap-on“) hat eine Hardware in Form eines sog. IoT-Gateways (das „IoT-Gateway“) und eine dazugehörige Betriebssoftware (die „Betriebssoftware“) entwickelt, die es Unternehmen (der „Kunde“, cap-on und der Kunde jeweils auch eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) ermöglichen, laufend verschiedene Daten über die Industrieanlagen zu erheben, in denen das IoT-Gateway gemäß den jeweiligen technischen Anforderungen verbaut ist.

(2)           Neben der Betriebssoftware hat cap-on auch eine Cloud-basierte Plattform, den IoT-Hub entwickelt (der „IoT-Hub“). Der IoT-Hub gestattet unter anderem einen Remote-HMI-Zugang zum IoT-Gateway und liefert eine Echtzeit-Datenanalyse und Echtzeit-Berichte betreffend die Industrieanlagen.

(3)           Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen cap-on und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.

(4)           Diese AGB finden auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge betreffend IoT-Gateways oder den IoT-Hub Anwendung, auch wenn auf diese AGB nicht ausdrücklich verwiesen wird.

(5)           Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als cap-on ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und cap-on diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(6)           Im Falle eines Widerspruchs zwischen einem Einzelvertrag und diesen AGB gilt die Bestimmung des Einzelvertrags vorrangig.

2.             Vertragsschluss

Die Angebote von cap-on sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines solchen Angebots durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Sofern sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, ist cap-on berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

3.             Kauf der IoT-Gateways

(1)           Der Kunde erwirbt von cap-on die im Einzelvertrag aufgeführten IoT-Gateways mitsamt der darauf installierten Betriebssoftware zu den Bedingungen dieser AGB und des Einzelvertrags.

(2)           Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung unterstützt cap-on den Kunden nach eigener Wahl remote oder vor Ort beim Kunden in angemessenem Umfang bei der Aufstellung, Installation und technischen Einrichtung der IoT-Gatewaysund der Betriebssoftware.

(3)           cap-on räumt dem Kunden das einfache, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Betriebssoftware in der jeweils aktuellen Version bestimmungsgemäß zu nutzen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an der Betriebssoftware oder der Gewährung einer Unterlizenz durch den Kunden ist dieser verpflichtet, cap-on die Übertragung bzw. Unterlizenzierung in Textform anzuzeigen.

(4)           cap-on wird, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Betriebssoftware aktualisieren und weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. cap-on wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. cap-on ist befugt, dem Kunden Aktualisierungen, Weiterentwicklungen und/oder Anpassungen nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde die jeweils fälligen Lizenzgebühren für die Betriebssoftware bezahlt hat.

(5)           Der Kunde ist nicht befugt, die IoT-Gateways oder die Nutzungsrechte an der Betriebssoftware und/oder des IoT-Hubs an Dritte, die einem länderbezogenen Embargo der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Union unterliegen, zu veräußern oder anderweitig zu übertragen bzw. unterzulizenzieren.

4.             Lieferung der IoT-Gateways, Gefahrübergang

(1)           Die Lieferung der IoT-Gateways mitsamt der Betriebssoftware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die IoT-Gateways an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist cap-on berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)           Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der IoT-Gateways geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der IoT-Gateways und Betriebssoftware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3)           Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung nach Ziffer 10 oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist cap-on berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) zu verlangen.

5.             Eigentumsvorbehalt

(1)           cap-on behält sich das Eigentum an den IoT-Gateways bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen vor, die cap-on gegen den Kunden gegenwärtig oder zukünftig zustehen.

(2)           Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden IoT-Gateways im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden IoT-Gateways jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Im Falle der berechtigten Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Hardware an cap-on ab. cap-on nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis cap-ons, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt auch der Kunde nach Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. cap-on ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die vorstehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist cap-on verpflichtet, die Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

6.             Software as a Service

(1)           cap-on stellt dem Kunden den IoT-Hub auf Grundlage des Einzelvertrags im Wege von Software as a Service über das Internet zur Nutzung zur Verfügung.

(2)           Für seinen Zugang zum IoT-Hub erhält der Kunde Zugangsdaten für die im Einzelvertrag vereinbarte Zahl der Nutzer. Bei seiner ersten Registrierung kann jeder Nutzer sein Passwort frei ändern. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Zugangsdaten geheim halten und sicherstellen, dass der Zugang zum IoT-Hub keinem Dritten gewährt wird.

(3)           cap-on ist berechtigt, die Nutzerzugänge des Kunden vorübergehend zu sperren bzw. die Bereitstellung des IoT-Hub vorübergehend auszusetzen, (i) wenn nach dem Ermessen von cap-on ein nicht nur unwesentlicher Verstoß des Kunden gegen diese AGBs vorliegt und die weitere Nutzung des IoT-Hub durch den Kunden für cap-on vorübergehend unzumutbar ist oder (ii) wenn die Sicherheit des IoT-Hub gefährdet ist. Das Recht des Kunden, einen Gegenbeweis zu führen, bleibt unberührt.

(4)           cap-on wird, ohne hierzu verpflichtet zu sein, den IoT-Hub aktualisieren und weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. cap-on wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. cap-on ist befugt, dem Kunden Aktualisierungen, Weiterentwicklungen und/oder Anpassungen nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde die fälligen Lizenzgebühren für den IoT-Hub bezahlt.

7.             Ticketsystem, Service Level Agreement

(1)           Mängel an einem IoT-Gateway, dem Betriebssystem und am IoT-Hub sind mittels des hierfür von cap-on bereitgestellten Ticketsystems anzuzeigen. Bei Nichtverfügbarkeit des Ticketsystems erfolgt die Meldung per E‑Mail. Jede Mängelanzeige muss eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome enthalten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Kunde hat cap-on mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben.

(2)           cap-on ist verpflichtet, an Werktagen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden und an Nicht-Werktagen innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden auf Mängelanzeigen zu reagieren (die „Reaktionszeit“). Werktage im Sinne dieser Bestimmung sind Montag bis Freitag ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage sowie Feiertage am Sitz von cap-on. Die Behebung des Mangels ist nicht Teil der Reaktionszeit. Die Reaktionszeit beginnt mit Meldung des Mangels durch den Kunden. Die erste Rückmeldung durch cap-on erfolgt innerhalb der Reaktionszeit.

8.             Nutzungsrechte am IoT-Hub

(1)           Der IoT-Hub und die dazugehörigen Softwarekomponenten samt allen enthaltenen und verwendeten Grafiken, Designs, Logos, Bildern und dergleichen sowie die dahinterstehenden Codes sind urheberrechtlich geschützt. cap-on oder seinen Lizenzgebern stehen daran die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

(2)           cap-on räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die zwischen den Parteien für den IoT-Hub vereinbarte Nutzungsdauer beschränktes Recht ein, den IoT-Hub im Wege von Software as a Service gemäß den Bestimmungen dieser AGBs zu nutzen.

(3)           Soweit nicht im Einzelvertrag anderweitig vereinbart, vereinbaren die Parteien hiermit für den IoT-Hub eine Nutzungsdauer von drei (3) Jahren („Festlaufzeit“). Die Festlaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Festlaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.

(4)           Sofern cap-on während der zwischen den Parteien für den IoT-Hub vereinbarten Nutzungsdauer neue Versionen, Updates oder Upgrades im Hinblick auf den IoT-Hub einspielt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(5)           Der Kunde ist nicht berechtigt, den IoT-Hub in einer Art und Weise zu nutzen, die über das hinausgeht, was für die bestimmungsgemäße und in der Präambel beschriebene Nutzung erforderlich ist. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, den IoT-Hub, die Softwarekomponenten bzw. die dahinterstehenden Codes dauerhaft zu vervielfältigen, zu kopieren, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, umzuarbeiten, zu verändern, zu verkaufen, zu vermieten, zu verbreiten oder sonst zu verwerten, öffentlich wiederzugeben, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu disassemblieren, es sei denn, dies ist nach § 69d oder § 69e UrhG gestattet. Zudem ist der Kunde nicht berechtigt, den IoT-Hub für Interessen Dritter zu nutzen.

9.             Zahlungsbedingungen

(1)           Der Kaufpreis für die IoT-Gateways versteht sich zuzüglich Versandkosten.

(2)           Soweit nicht anders vereinbart, werden die Lizenzgebühren für die Nutzung des IoT-Hubs jährlich vorschüssig in Rechnung gestellt. Erwirbt der Kunde während eines Vertragsjahres weitere Nutzungsrechte am IoT-Hub, werden die dafür anfallenden Lizenzgebühren anteilig für die verbleibende Zeit des laufenden Vertragsjahres des Kunden vorschüssig in Rechnung gestellt.

(3)           Zahlungsansprüche cap-ons gegenüber dem Kunden werden jeweils vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit die Parteien nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart haben. Die Rechnungstellung durch cap-on kann elektronisch erfolgen.

(4)           cap-on ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für die Nutzung des IoT-Hubs jeweils einmal jährlich und zwar jeweils zum Beginn des neuen Vertragsjahres um bis zu 8 % zu erhöhen. cap-on wird den Kunden über etwaige Preisänderungen rechtzeitig, das heißt spätestens mit einer Frist von vier (4) Monaten zum Ende der Festlaufzeit bzw. eines Vertragsjahres in Textform informieren.

10.          Beistell- und Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1)           Der Kunde verpflichtet sich diejenigen Leistungen zu erbringen, die für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen durch cap-on erforderlich sind („Beistell- und Mitwirkungsleistungen“). Zu den Beistell- und Mitwirkungsleistungen gehört insbesondere, dass der Kunde verpflichtet ist, die Informationen zur Verfügung stellen, die cap-on in die Lage versetzen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragskonform zu erbringen sowie sicherzustellen, dass cap-on etwaige Updates, Upgrades und Service-Maßnahmen an den IoT-Gateways und am IoT-Hub remote durchführen kann.

(2)           Die Erbringung der Beistell- und Mitwirkungsleistungen ist vertragliche Nebenpflicht. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch cap-on setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der dem Kunden obliegenden Leistungen zwingend voraus. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung oder Beistellung seitens des Kunden Verzögerungen oder Mehraufwand, kann cap-on unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Änderungen etwaig vereinbarter Fristen und Termine verlangen. Unabhängig hiervon gilt Folgendes: Kommt der Kunde seinen Beistell- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nach, wird cap-on den Kunden schriftlich (E-Mail ausreichend) zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

11.          Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Reaktionszeit

(1)           Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der IoT-Gateways, der Betriebssoftware und des IoT-Hub gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)           Ist ein IoT-Gateway oder die Betriebssoftware mangelhaft, kann cap-on wählen, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Ist die von cap-on gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen.

(3)           Entgegen § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB haftet cap-on nicht verschuldensunabhängig im Fall eines bei Vertragsschluss vorhandenen Mangels des IoT-Hub. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen von Anfang an fehlender zugesicherter Eigenschaften des IoT-Hub. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des IoT-Hub.

(4)           cap-on ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. die Lizenzgebühren für die Betriebssoftware bzw. den IoT-Hub bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühren zurückzubehalten.

(5)           Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Betriebssoftware oder des IoT-Hub sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(6)           Veränderungen an einem IoT-Gateway, der Betriebssoftware oder am IoT-Hub, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, er weist nach, dass die Veränderung für den Mangel nicht ursächlich ist. cap-on steht auch nicht für Mängel ein, die auf die Nichteinhaltung von Installationsanweisungen cap-ons (Anleitung und Live-Support) oder auf den Einsatz der IoT-Gateways in einer ungeeigneten technischen Umgebung oder an einem ungeeigneten Aufstellungsort (gemäß Artikelbeschreibungen, Installationsanleitungen und/oder mitgeteilten Herstellervorgaben) zurückzuführen sind.

(7)           Die Mängelansprüche des Kunden betreffend die IoT-Gateways und die Betriebssoftware setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist cap-on hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach dem entsprechenden Einbau bzw. Installation der IoT-Gateways offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten.

(8)           Der Kunde ist für die Sicherung der Kundendaten und Programme vor Beginn von Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat cap-on nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.

(9)           Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von cap-on nicht nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser AGBs ausgeschlossen oder beschränkt ist.

12.          Verjährung

Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der IoT-Gateways, der Betriebssoftware oder des IoT-Hub verjähren binnen eines Jahres.

13.          Haftung

(1)           Soweit in einem Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, haftet cap-on gegenüber dem Kunden nur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder einer Garantie beruhen, sowie für Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

(2)           Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung cap-ons jeweils der Höhe nach begrenzt auf den nach der Art des abgeschlossenen Geschäfts vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser AGBs sind Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3)           In den Fällen des vorstehenden Abs. (2) ist die Haftung cap-ons im Einzelfall auf 10 % des Jahresumsatzes unter dem betroffenen Einzelvertrag und pro Jahr auf 50 % des Jahresumsatzes unter dem betroffenen Einzelvertrag begrenzt. Indirekte Schäden und Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

(4)           Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen cap-ons.

(5)           Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 13 gelten nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend ist.

14.          Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1)           Der Kunde ist zur Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.

(2)           Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus bzw. im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag berechtigt.

15.          Nutzungsrechte an den Kundendaten

(1)           Zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung vom 12. September 2025 (sog. Data Act)  halten die Parteien Folgendes fest: cap-on wird ein umfassendes Nutzungsrecht an den vom Kunden bzw. vom IoT-Gateway auf dem IoT-Hub eingepflegten bzw. generierten Daten und Inhalten (die „Kundendaten“) eingeräumt; ausgenommen hiervon ist die Nutzung der Kundendaten um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Kunden oder in die Nutzung durch den Kunden auf jegliche andere Art, die die gewerbliche Position des Kunden auf Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte, zu erlangen (das „Datennutzungsrecht“). Im Rahmen des Datennutzungsrechts darf cap-on die Daten insbesondere für kommerzielle Zwecke verwerten, wie z.B. für die Erbringung von Leistungen gegenüber dem Kunden (wie z.B. die Behebung von Störungen am IoT-Hub, die Erbringung regelmäßiger Wartungsleistungen, der Auswertung der Kundendaten als Grundlage für Angebote für den Kunden etc.), für interne Zwecke, für Forschung und Entwicklung, Analysen, Optimierung, Werbung und Kundenakquise.

(2)           cap-on darf die Kundendaten im Rahmen des Datennutzungsrechts unbeschränkt an Dritte weitergeben.

(3)           Das Datennutzungsrecht ist unbefristet und unwiderruflich. Bei Beendigung des Einzelvertrags besteht das Datennutzungsrecht an allen bis zum Zeitpunkt der Beendigung erhobenen Kundendaten fort. Dies gilt auch für den Fall, dass

·       der IoT-Gateway untergeht, aus dem Betrieb genommen wird oder keine Daten mehr generieren kann oder dass

·       der Kunde seine Eigentümerstellung verliert oder nicht mehr aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung des IoT-Gateways berechtigt ist.

(4)           Wenn der Kunde einen IoT-Gateway an einen Dritten veräußert, vermietet, verpachtet oder sonst weitergibt und/oder einem Dritten ein Nutzungsrecht an dem IoT-Gateway einräumt, muss er sicherstellen, dass der Dritte cap-on das Datennutzungsrecht einräumt. Ziff. 19 bleibt unberührt.

16.          Vertraulichkeit

(1)           Jede Partei wird Informationen, die sie aufgrund eines Einzelvertrags oder im Zusammenhang damit erhalten hat und die geschäftliche, finanzielle oder sonstige vertrauliche Angelegenheiten einer anderen Partei betreffen, einschließlich der Informationen über den Inhalt des Einzelvertrags und unabhängig von Form und Art ihrer Übermittlung, vertraulich behandeln.

(2)           Eine Weitergabe bzw. Offenlegung ist ausnahmsweise gestattet für Informationen:

(a)           deren Weitergabe bzw. Offenlegung durch einen Einzelvertrag gestattet ist oder die zur Umsetzung eines Einzelvertrags vereinbarungsgemäß weitergegeben oder offengelegt werden bzw. werden müssen;

(b)           die dem Empfänger bereits bekannt waren, bevor sie ihm im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag offengelegt wurden;

(c)            die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung der Vorschriften eines Einzelvertrags oder einem der Partei bekannten Verstoß Dritter gegen von diesen geschuldete Vertraulichkeitsverpflichtungen beruhte;

(d)           die aufgrund Gesetz, Verordnung oder verbindlicher Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder einer Institution, die mit vergleichbaren Befugnissen ausgestattet ist, an diese gegeben werden oder zu veröffentlichen sind;

(e)           die Beratern und anderen Dienstleistern einer Partei gegeben werden, vorausgesetzt, dass diese durch eine berufsrechtliche oder eine dieser Bestimmung entsprechende vertragliche Schweigepflicht gebunden sind; oder

(f)            die nach vorheriger Einwilligung der von der Informationsweitergabe betroffenen Partei gegeben werden.

(3)           Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Ziffer 16 gelten nach Beendigung aller Einzelverträge für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort.

17.          Datenschutz

Bei der Durchführung eines Einzelvertrags beachten die Parteien alle auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang wird auf die jeweiligen Datenschutzhinweise der Parteien verwiesen.

18.          Exportkontrolle

Sofern die IoT-Gateways und/oder die Nutzungsrechte an der Betriebssoftware oder am IoT-Hub Export- und/oder Importkontrollbeschränkungen unterliegen, hat der Kunde diese einzuhalten.

19.          Übertragbarkeit

(1)           cap-on ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten unter einem Einzelvertrag auf einen Dritten zu übertragen.

(2)           Die Rechte des Kunden aus einem Einzelvertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung cap-ons auf Dritte übertragbar.

20.          Schlussbestimmungen

(1)           Für den Fall, dass eine der Bestimmungen eines Einzelvertrags unwirksam oder nichtig ist oder wird, so gelten die weiteren Bestimmungen fort. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt und dabei die berechtigten Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(2)           Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3)           Soweit ein Einzelvertrag oder das Gesetz im Einzelfall nicht ausdrücklich eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) für Erklärungen der Parteien vorsieht, hat jede Erklärung der Parteien im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag mindestens in Textform (z.B. E-Mail) zu erfolgen. Die Regelung in Absatz ‎(2) betreffend Änderungen und Ergänzungen bleibt unberührt.

(4)           Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, ist alleiniger Gerichtsstand München, soweit gesetzlich zulässig. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(5)           Sofern ein Einzelvertrag in einer deutschen und einer englischen Fassung erstellt wird, ist im Fall eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der englischen Fassung die deutsche Fassung maßgeblich.